Gestern wurde eine neue Coronaschutzverordnung für das Land NRW veröffentlicht.
Gemäß der Verordnung ist der Zutritt zur Sportanlage nur noch für geimpfte und genesene Personen (2G Regelung) zulässig. Für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre entfällt dies. Hier zählt die Teilnahme an den Schultestungen.
Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können, müssen über einen Testnachweis verfügen (max. 24 Stunden alter Schnelltest oder max. 48 Stunden alter PCR-Test).